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Versteigerungsbedingungen

Mit der persönlichen, telefonischen oder schriftlichen Teilnahme an der Auktion werden nachstehende Bedingungen anerkannt. Dies gilt auch für Gebote per Mail oder im live-bieten Service per Internet.

§ 1

Die Versteigerung erfolgt freiwillig.

Sie wird vom Auktionshaus Bergmann in fremden Namen für fremde Rechnung durchgeführt. Das gilt nicht für Eigenware.

Jeder Auftraggeber bekommt eine Nummer, so daß aus dem Einlieferungsverzeichnis zu erkennen ist, welche Gegenstände von welchem Auftraggeber eingeliefert wurden. Eigenware ist mit der Endnummer 11 gekennzeichnet; sie wird für eigene Rechnung in eigenem Namen veräußert.

§ 2

Die Katalogbeschreibungen werden nach besten Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie beruhen zum größten Teil auf Angaben der Einlieferer. Das Versteigerungsgut kann vor der Auktion und während der Ausbietung besichtigt und geprüft werden. Der Versteigerer übernimmt für die Katalogangaben, Alter, Herkunft, Größe, Gewicht, Beschädigungen usw. keine Gewähr und Haftung. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel sowie Zuschreibungen schriftlicher oder mündlicher Art. Die Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften.

§ 3

Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog ausgedruckten Preis. Gesteigert wird bis 100,- EURO um 5,- EURO, über 100,- EURO um ca. 10%. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebots ein Übergebot nicht abgegeben wird und der vom Auftraggeber vereinbarte Limitpreis erreicht ist.

Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen, in diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot verbindlich. Geben bei schriftlichen Bietern mehrere Bieter ein gleiches Gebot ab, so erhält der Bieter den Zuschlag, welcher sein Gebot zuerst abgegeben hat. Besteht Uneinigkeit über einen Zuschlag, so kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den Zuschlag sofort zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenen Rechte weiterverfolgen, er kann aber auch den Zuschlag dem nächstniedrigeren Gebot erteilen oder den Gegenstand neu aufrufen. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur Zahlung. Mit ihm geht die Gefahr für Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen usw. auf den Käufer über. Wegen Nichterteilung des Zuschlages trotz Gebots haftet der Versteigerer dem Bieter nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Der Zuschlag kann auch unter Vorbehalt erfolgen. In diesem Fall ist der Bieter (gem.§ 158 BGB) auf die Dauer von sechs Wochen an sein Gebot gebunden. Ein Vorbehaltszuschlag wird sofort unwirksam, wenn während oder nach der Auktion ein Bieter ein höheres Angebot macht, oder das Limit bietet.

Das zugeschlagene Gebot ist der Nettopreis. Auf den Zuschlag wird ein Aufgeld von 22% erhoben (incl.19% MwSt). Da die MwSt nur auf die Provision und damit auf die Inlandsleistung erhoben wird, ist Sie für ausländische Bieter nicht erstattungsfähig. Außer für Kunden der Europäischen Gemeinschaft mit einer MwSt-ID-Nummer.

§ 4

Der gesamte vom Käufer zu entrichtende Betrag aus den gesamten Zuschlägen einer Auktion (Zuschlagspreis und Aufgeld plus Mehrwertsteuer auf das Aufgeld) ist sofort fällig und in bar am Tage der Auktion beim Auktionshaus Bergmann einzuzahlen. Bei Erwerb durch schriftlichen oder telefonischen Auftrag ist die Gegenleistung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu erbringen. Wenn nicht schriftlich eine spätere Zahlung vereinbart ist ergiebt sich aus der zu leistenden Gesamtsumme ein Zinssatz von 0,033 % pro Tag automatisch zur Gesamtrechnung. Die gesamte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages und der entstehenden Kosten aus Zinsen, Spedition und Lagerkosten pfandrechtlich beim Auktionshaus Bergmann. Auch Rechnungstrennung befreit nicht von der Gesamtforderung. Da die Einlieferer vertraglich nur 6 Wochen nach der Auktion gebunden sind dem Versteigerer die Ware zu überlassen, hat ein säumiger Käufer danach keinen Anspruch auf Auslieferung der ersteigerten Gegenstände, haftet aber für den entstandenen Verdienstausfall durch Überschreitung dieser Frist.

Das Eigentum geht erst nach erfolgter Barzahlung auf den Käufer über, das Auktionsgut wird erst danach ausgeliefert. Der Versteigerer ist berechtigt, Ware, die nicht innerhalb 10 Tagen nach der Rechnungsstellung bezahlt und abgeholt wird, auf Kosten des Käufers abtransportieren und einlagern zu lassen.

Kommt ein Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme des Gutes in Verzug, so ist der Versteigerer nach seiner Wahl berechtigt, Erfüllung des Kaufvertrages zu verlangen oder das Versteigerungsgut erneut zur Versteigerung zu bringen. Falls hierbei der Gegenstand veräußert wird, erlöschen die Rechte des säumigen Käufers aus dem Ihm erteilten Zuschlag. Er haftet für einen etwaigen Mindererlös sowie die entstehenden Verkaufskosten, wie nochmaliges Aufgeld und eventuelle Abbildungskosten an einer nächsten Auktion, umgekehrt hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und kann von weiteren Geboten ausgeschlossen werden.

§ 5

Sofern das Auktionshaus Objekte des Dritten Reiches versteigert, erfolgt dies allein zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken.

§ 6

Erfüllungsort ist Erlangen.

§ 7

Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend auch für den freihändigen Verkauf.

§ 8

Sollte eine Bestimmung dieser Versteigerungsbedingungen nicht wirksam sein, so haben sie die Parteien durch eine wirksame zu ersetzen, die dem erstrebten Zweck möglichst nahe kommt.

Erlangen, den 02.01.2007

Inhaber:

Thomas Bergmann
Hauptstraße 29
91096 Möhrendorf

Öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer